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STRAFRECHT
Pflichtverteidiger in Strafsachen
Jedermann hat das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen (§ 137 StPO). Nun hat einerseits nicht auch jeder Beschuldigte die finanziellen Mittel, einen Verteidiger zu bezahlen. Andererseits beauftragt nicht jeder, der es sich leisten könnte, einen Verteidiger, obwohl die Mitwirkung eines Verteidigers in der gegebenen Situation erforderlich erscheint.
Das Institut der Pflichtverteidigung soll sichern, dass einem Beschuldigten in bestimmten Fällen auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite steht, unabhängig davon, ob der Beschuldigte in der Lage ist, einen Wahlverteidiger zu bezahlen oder überhaupt einen Verteidiger wünscht.
Die Pflicht wirkt in drei Richtungen. Zum einen ist das Gericht verpflichtet, in den gesetzlich bestimmten Fällen einen Verteidiger zu bestellen. Der vom Gericht ausgewählte Rechtsanwalt ist verpflichtet, dieses Mandat zu übernehmen. Der Beschuldigte ist grundsätzlich verpflichtet, den ihm beigeordneten Verteidiger als seinen Anwalt "anzunehmen", wenn er keinen Wahlverteidiger bestellt hat.
a) In § 140 Abs. 1 StPO sind die gesetzlichen Gründe normiert, die das Gericht zur Bestellung eines Verteidigers verpflichten. Die wichtigsten Fälle sind:
- wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet. Dies ist in der Regel nur bei schweren Straftaten der Fall, die eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zur Folge haben können. Darüber hinaus werden bestimmte Tatvorwürfe, z.B. Tötungsdelikte oder Staatsschutzdelikte erstinstanzlich stets vor dem Landgericht bzw. dem Oberlandesgericht verhandelt.
- wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen ist jede Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht ist, z.B. Raub, Meineid oder Brandstiftung.
- wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder § 275a Abs. 6 StPO vollstreckt wird.
- wenn der Beschuldigte sich mindestens drei Monate aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird.
b) Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende des Gerichts in anderen als den in § 140 Abs. 1 StPO genannten Fällen auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Die Tat wiegt schwer im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, wenn dem Angeklagten mehr als 10-12 Monate Freiheitsstrafe oder andere schwerwiegende Nachteile drohen, z.B. die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer, die Ausweisung für einen Ausländer oder der drohende Widerruf einer Bewährung.
Eine schwierige Sachlage kann z.B. bestehen, wenn zahlreiche Zeugen zu vernehmen sind, wenn die Beweislage schwierig ist, wenn Vorgänge der Betriebsführung, der Buchhaltung oder Bilanzierung zu überprüfen sind, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung gegen einen Freispruch einlegt, wenn ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Angeklagten ist oder er zur sachgerechten Verteidigung Akteneinsicht benötigt (die meist nur ein Verteidiger vollständig erhält).
Die Rechtslage ist schwierig, wenn bislang nicht geklärte Rechtsfragen entschieden werden müssen.
Unfähig zur Selbstverteidigung sind häufig Jugendliche, Kranke, Geisteskranke, ältere Menschen, Ausländer ohne ausreichende Deutschkenntnisse sowie Sprach- und Hörbehinderte, Analphabeten oder Menschen mit Lese- und Rechtschreibschwächen. Auch wenn dem mutmaßlichen Opfer ein Rechtsanwalt zur Seite steht, ist in der Regel die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten.
Zu diesen Fragen gibt es eine unüberschaubare Zahl von Gerichtsentscheidungen. Es kommt insbesondere bei der Frage der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage stets auf den Einzelfall an, so dass hier nur einige wichtige Beispiele gegeben werden können.
Bei der Auswahl des Pflichtverteidigers ergeben sich zuweilen Schwierigkeiten. Der Beschuldigte benennt oftmals einen auswärtigen Verteidiger, der nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts seinen Kanzleisitz hat. Häufig zeigen sich die Gerichte hier großzügig, zumal die heutigen Verkehrsverbindungen und Kommunikationswege die problemlose Verteidigung durch einen auswärtigen Anwalt gewährleisten und die gesetzliche Vorgabe, wonach der Pflichtverteidiger möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte auszuwählen war, seit dem 01.10.2009 weggefallen ist. Weil durch die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers jedoch erhebliche Reisekosten anfallen können, die zunächst von der Staatskasse zu tragen sind, entscheiden sich Gerichte mitunter gegen den vom Angeklagten benannten Verteidiger, was regelmäßig zu Streit und Folgeproblemen führt.
Der Angeklagte kann sich gegen die Bestellung eines von ihm nicht gewünschten Verteidigers beschweren. Unter Umständen kann die Ablehnung der Bestellung des vom Angeklagten benannten Verteidigers auch die Revision begründen.
Ein Pflichtverteidiger soll möglichst frühzeitig beigeordnet werden, wenn abzusehen ist, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig werden wird. Gemäß § 141 Abs. 1 StPO gilt, dass in den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden. Nach § 141 Abs. 2 StPO wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald
1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Die geseztlich normierten Zeitpunkten werden nicht selten "verpasst", so dass dem Beschuldigten oft deutlich zu spät ein Verteidiger zur Seite gestellt wird.
Noch schwerer als einen Pflichtverteidiger zu erhalten, ist es für den Angeklagten, diesen wieder los zu werden. Eine Entpflichtung ist nur dann möglich, wenn sich ein Wahlverteidiger für den Angeklagten meldet. Allerdings ist es in der Regel unzulässig, sich nur deshalb einen Wahlverteidiger zu bestellen, um den "alten" Pflichtverteidiger zu entlassen und den neuen Anwalt als gewünschten Pflichtverteidiger zu benennen. Ein solcher Austausch des Pflichtverteidigers, der die Staatskasse mit zusätzlichen Kosten belastet, wird nicht zugelassen. Der Angeklagte muss sich daher, wenn er einen anderen Anwalt mit der Fortführung der Verteidigung beauftragt, diesen selbst bezahlen oder dafür sorgen, dass der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten durch den Wechsel entstehen.
Darüber hinaus kommt die Entlassung des bestellten Pflichtverteidigers nur aus wichtigem Grund in Betracht, insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gestört ist, der Pflichtverteidiger erkrankt, bei nicht behebbaren Terminsschwierigkeiten oder auch bei völliger Untätigkeit des Pflichtverteidigers. Dem Wunsch nach Auswechslung des Pflichtverteidigers wird jedoch regelmäßig Rechnung getragen, wenn hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, das Verfahren nicht verzögert wird und der bisherige Pflichtverteidiger mit seiner Entpflichtung einverstanden ist.
6. Kosten der Pflichtverteidigung
Pflichtverteidigung ist keine kostenlose Verteidigung. Zwar hat der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt einen Honoraranspruch gegen die Staatskasse. Die Staatskasse stellt jedoch im Falle der Verurteilung des Beschuldigten diesem die Kosten der Pflichtverteidigung in Rechnung. Dem Angeklagten, der "hinter Gitter" muss, sind diese Schulden zwar relativ gleichgültig. Wer jedoch nur eine Geldstrafe oder eine "Bewährungsstrafe" zu befürchten hat, sollte sich bewusst sein, dass er keinen "Mammutprozess" auf Kosten des Steuerzahlers führen kann. Die Pflichtverteidigergebühren sind zwar erheblich niedriger als die entsprechenden Wahlverteidigergebühren. Bei mehreren Verhandlungstagen können aber auch die Pflichtverteidigerkosten mit mehreren tausend Euro zu Buche schlagen. Nur soweit der Angeklagte freigesprochen wird oder das Hauptverfahren nicht gegen ihn eröffnet wird, trägt die Staatskasse die Gebühren des Pflichtverteidigers.
7. Verteidigung zweiter Klasse?
Die Pflichtverteidigung genießt keinen guten Ruf. Grundsätzlich ist auch der Pflichtverteidiger gehalten, seinen Mandanten "bestmöglich" zu verteidigen. Viele Angeklagte befürchten jedoch - gelegentlich nicht zu Unrecht -, dass ein Pflichtverteidiger sich nicht hinreichend bemüht. In der Tat sind die Gebühren für den Pflichtverteidiger niedriger als das Honorar, das ein Wahlverteidiger nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann oder das er mit seinem Mandanten aushandelt. Schon aus berufsethischen Gründen sollte kein Verteidiger seine Aufgabe allein unter finanziellen Aspekten betrachten. Scheuen Sie sich nicht, Ihren Anwalt darauf anzusprechen, ob er für Sie auch als Pflichtverteidiger tätig wird. Eine Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung zweiter Klasse. Ein verantwortungsbewußter Anwalt wird eine Pflichtverteidigung ebenso sorgfältig führen wie ein Wahlmandat.
Mitunter wählen Gerichte jedoch Anwälte aus, von denen sie keinen großen Widerstand erwarten: sei es, weil der bestellte Anwalt kein Spezialist für Strafrecht ist oder weil dieser, um sich die Gunst des Gerichts und die Aussicht auf weitere Pflichtverteidigeraufträge nicht zu verscherzen, nur zurückhaltend oder gar nicht verteidigt. Um so wichtiger ist es, dass der Angeklagte selbst einen Anwalt benennt, von dem er verteidigt werden möchte (s.o., Ziffer 3), damit das Gericht nicht einen Verteidiger bestellt, der lediglich dem Gericht, nicht aber dem Angeklagten dient.
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