Gerichtsentscheidung

Folgen der Kündigung eines jagdrechtlichen "Begehungsscheins"

 

§§ 125, 134, 280, 542 BGB, § 11 BJagdG

Jagdrecht, Jagdpachtrecht
Rückforderung der Beiträge für einen gekündigten "Begehungsschein"

Amtsgericht Steinfurt
Urteil vom 06.11.2025, 21 C 313/25

AMTSGERICHT STEINFURT

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil


In dem Rechtsstreit


des Herrn K.,


Klägers,


Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal,
gegen


Herrn J.


Beklagten,


hat das Amtsgericht Steinfurt


im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 14.10.2025 durch die Richterin am Amtsgericht M. für Recht erkannt:


Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.166,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten

vom 17.09.2024 bis 10.10.2024 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 11.10.2024 zu zahlen.


Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 367,23 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
09.11.2024 zu zahlen.


Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand:


Die Parteien streiten über einen Rückzahlungsanspruch aus einer Vereinbarung über einen Jagdvertrag, der die Erlaubniserteilung zur Begehung zu den Jagdrevieren W. & D. beinhaltete.


Der Beklagte und seine Ehefrau sind Jagdpächter der o.g. Jagdreviere bei K. in Hessen. Der Beklagte verfügte über Vollmachten zur Vertretung seiner Ehefrau. Am 1.6.2024 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, bezeichnet als "Jagdvertrag", der dem Kläger das jagen in den o.g. Jagdrevieren gestattete. Unter § 1 des Vertrages heißt es, dass der Pächter dem Begeher die Jagd auf die im unentgeltlichen Begehungsschein angegebenen Flächen gestattet. Unter § 2 ist die Dauer des Begehungsrechts mit dem im Begehungsschein angegebenen Zeitraum
vereinbart. Unter § 3 ist ein Recht zur fristlosen Kündigung ohne Angabe von Gründen für den Pächter vorgesehen. Unter § 4 „Unentgeltlicher Begehungsschein“ sind als Gegenleistung für den Begehungsschein Kosten von 3250 Euro beziffert worden, die bis zum 1.6.2024 auf das angegebene Konto des Beklagten einzuzahlen waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Jagdvertrag, Anlage 1 zur Klageschrift, Bezug genommen. Der Kläger zahlte den vereinbarten Betrag an den Beklagten. Der Beklagte händigte dem Kläger im Gegenzug einen als "unentgeltlich"
bezeichneten Begehungsschein für den Zeitraum vom 1.6.2024 bis 31.6.2025 aus.


Am 12.6.2024 erhielt der Kläger vom Beklagten die Nachricht: „Ich cancel den BGS zum 30.9. bis dahin kannst du noch rausgehen. Passt nicht.“ Der Kläger begehrte daraufhin die Erstattung von 2.166,67 Euro mit der Begründung, dass er für den Zeitraum von Oktober 2024 bis Mai 2025 die Jagd aufgrund der Kündigung nicht mehr ausüben kann. Der Beklagte lehnte dies ab. Daraufhin beauftragte der Kläger vorgerichtlich die Rechtsanwälte Hohner. Am 30.9.2024 gab der Kläger den Begehungsschein an den Beklagten heraus. Der Rechtsschutzversicherer des Klägers zahlte die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte Hohner in Höhe von 367,23 Euro und ermächtigte den Kläger die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in
eigenem Namen geltend zu machen.


Im gleichen Zeitraum schlossen noch weitere Personen einen Begehungsvertrag mit dem Beklagten, wobei dem Begeher B. ebenfalls nach wenigen Wochen vom Beklagten der Vertrag gekündigt wurde. Diesem erstattete der Beklagte einen Betrag von 1000 Euro

.
Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei in der vorliegenden Gestalt als Unterpachtvertrag anzusehen, auf dem gemäß § 581 Abs. 2 BGB die Vorschriften des Mietrechts anzuwenden seien. Der Vertrag räume den Begehern weitgehende Rechte ein, wie sie sonst nur einem Pächter zustehen. Bei den Vertragsregelungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Klauseln über die Kündigungs- und Erstattungsregelungen seien unwirksam. Die Kündigung habe deshalb nur aus wichtigem Grund erfolgen können und sei unwirksam.


Bei Annahme, dass der Vertrag nichtig sei, sei die Rückforderung nicht wegen Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 BGB ausgeschlossen. Er behauptet hierzu, er habe im Zeitpunkt der Zahlung nicht gewusst, dass er nichts schuldet; er sei davon ausgegangen, dass er einen entgeltlichen Begehungsschein erhalte.


Der Kläger beantragt,


den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.166,67 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 4 Prozent vom 17.9.2024 bis 10.10.2024 sowie in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2024 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 367,23 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2024 zu
zahlen.


Der Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Er ist der Ansicht, die Parteien haben einen unentgeltlichen Begehungsschein mit Hegebeitrag vereinbart, der jederzeit vom Pächter eingezogen werden könne. Es habe sich um eine Gefälligkeit gehandelt. Eine Gefälligkeit könne auch mit
Geldleistungen in Form von Hegebeiträgen verbunden sein. Hierzu behauptet er, die Kosten, die der Beklagte für die Jagdpacht pro Jahr plus Steuern zahle, belaufen sich auf mehr als 25.000 Euro; die Jagdbetriebskosten, wie u.a. die Aufrecherhaltung der jagdlichen Einrichtungen und Fütterungen, liegen bei deutlich über 20.000 Euro,
was der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat.


Er behauptet weiter, es sei bereits vorgerichtlicht mit dem Rechtsanwalt L. aus der Kanzlei H. vereinbart worden, dass der Begehungsschein an den Beklagten herausgegeben wird und der Beklagte 1000 Euro an den Kläger erstattet.


Er ist der Ansicht, bei Annahme, die Parteien wollten einen entgeltlichen Begehungsschein vereinbaren, hätten sie wissentlich etwas Verbotenes getan. Da der Kläger von der Unrechtmäßigkeit gewusste habe, könne er seine Zahlung nicht zurückverlangen.


Das Gericht hat den Zeugen Rechtsanwalt L. schriftlich vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftliche Zeugenaussage Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist auch kraft prozessrechtlicher Ermächtigung des Rechtsschutzversicherers zur Geltendmachung der Nebenforderung betreffend des Anspruchs auf Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten im Wege der sog. gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt.


Die Klage ist begründet.


Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB in Höhe von 2.166,67 Euro zu.


Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Erteilung einer Jagderlaubnis für das im Jagdvertrag bezeichnete Jagdrevier zustande gekommen.


Bei der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 1.6.2024, bezeichnet als "Jagdvertrag", handelt es um eine Vereinbarung über die Erteilung eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheins. Die Parteien haben zwar im schriftlichen Vertrag den Begehungsschein als "unentgeltlich" bezeichnet. Für die rechtliche Einordnung kommt es auf die Bezeichnung der Jagderlaubnis als "unentgeltlich" oder "entgeltlich" aber nicht an. In den Fällen, in denen der Jagdpächter von demjenigen, dem er eine Jagderlaubnis erteilt, einen finanziellen Beitrag fordert, handelt es sich
um eine "entgeltliche" Jagderlaubnis. Etwas anderes gilt dann ,wenn sich die Leistungen des Erlaubnisinhabers in einem geringfügigen, vernachlässigenswerten Rahmen bewegen, insbesondere dann, wenn diese von diesem freiwillig erbracht und nicht von dem Jagdpächter auf vertraglicher Grundlage verlangt werden. Als eine wirtschaftliche Gegenleistung im vorbenannten Sinn gelten jedoch nicht Handlungen, die der Jagdgast im gesellschaftlich üblichen Umfang leistet (z.B. die Mithilfe bei Revierarbeiten, geringfügige Beitragsleistung zur Wildfütterung etc.), sofern dies nicht als Gegenleistung für die Erteilung des Jagderlaubnisscheins ausdrücklich vereinbart ist, sondern im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses erbracht werden. (Koch in Schuck, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 2024, § 11 BJagdG
Rz. 179 m.w.N. aus der Rechtssprechung).


Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine entgeltliche Jagderlaubnis. Der Beklagte hat für die Erteilung eines Begehungsscheins an den Kläger einen Betrag von 3.250 Euro ausdrücklich als "Gegenleistung" gefordert. Dies ergibt sich zweifelsohne aus der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 1.6.2024, insbesondere Ziffer 4 des Vertrages. Bei der Verknüpfung der Bezahlung als Gegenleistung bleibt kein Raum für die Annahme einer "freiwilligen" Leistung im Sinne eines Gefälligkeitsverhältnisses.


Die Vereinbarung einer entgeltlichen Jagderlaubnis war nicht nichtig. Wer sich auf die Nichtigkeit beruft, muss die erforderlichen Tatsachen vortragen, aus denen sich die Nichtigkeit ergibt. Weder der Kläger, noch der Beklagte, haben Gründe, die zur Nichtigkeit des Vertrages führen, schlüssig vorgetragen.


Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 11 Abs. 4 BJagdG wegen Verstoßes gegen die Schriftform behauptet, lässt sich ein solcher Verstoß nicht feststellen. Nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung vom 1.6.2024 handelt es sich nicht um ein Unterpachtverhältnis. Die Frage, ob die Erteilung eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheins ein Unterpachtverhältnis darstellt, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Für das Bestehen eines Unterpachtverhältnisses kann z.B. der Umstand sprechen, dass dem Jagdscheinerlaubnisinhaber das Recht
eingeräumt wird, das Wild anzueignen und für das Verbringen des Wildbrets zu sorgen. Gegen ein Unterpachtverhältnis spricht im vorliegenden Fall aber die typische Begrenzung der gestatteten Abschüsse in § 8 des Vertrages sowie der Ausschluss der Ersatzpflicht für Wildschäden. Insbesondere spricht aber auch die
Einräumung der Jagd für den kurzen Zeitraum von lediglich einem Jahr ohne Verlängerungsoption gegen ein Unterpachtverhältnis. Pachtverhältnisse werden regelmäßig auf längere Zeiten ausgelegt. Auch die Höhe des als Gegenleistungvereinbarten Betrages lässt keinen Rückschluss auf ein gewolltes Unterpachtverhältnis zu.


Eine Nichtigkeit gemäß § 125 BGB wegen Verstoßes gegen die in § 12 Abs. 1 HJagdG angeordnete Schriftform für eine Jagderlaubnis liegt nicht vor. § 125 BGB ist nur anwendbar, wenn die Rechtsnorm nach ihrem Sinn und Zweck die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts von der Erteilung der Form abhängig machen will (Ellenberger in Grüneberg, BGB Kommentar, § 125 BGB, Rz. 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bundesjagdgesetz sieht für entgeltliche Jagderlaubnisse, anders als für den Pachtvertrag in § 11 Abs. 4 und der ausdrücklichen Anordnung der Nichtigkeit in § 11 Abs.6, keine Schriftform vor. Es überließ dies den Ländern. Das hessische Landesjagdgesetz ordnet zwar die Schriftform an, aber ausdrücklich keine Nichtigkeit. Das hessische Jagdgesetz sieht eine behördliche Anzeige oder
Genehmigung eines Jagderlaubnisscheins erst ab einer Gültigkeit von mehr als 12 Monaten vor (§11 Abs. 3 und 4 HJagdG). Aufgrund der Zusammenschau der Regelungen ergibt sich, dass die Jagdbehörde bei Jagderlaubnisscheinen bei einer Gültigkeit bis zu 12 Monaten grundsätzlich keine besonderen Kontrollpflichten
ausüben will. Sinn und Zweck der Regelung dürfte damit lediglich sein, dass der Jagdgast seine Berechtigung zur Jagd gegenüber kontrollberechtigten Personen (z.B. der Polizei) auch bei Ausübung der Jagd ohne Begleitung des
Jagdausübungsberechtigten nachweisen kann. Hierfür spricht § 11 Abs. 5 HJagdG; vgl. auch Koch in Schuck, Bundesjagdgesetz, § 11 Rz. 167).


Nach dem Rechtsgrundsatz "Falsa demonstratio non nocet" berührt die falsche Bezeichnung oder Beschreibung des Begehungsscheins als "unentgeltlich" im Rahmen des Vertrages die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts grundsätzlich nicht, solange der übereinstimmende Wille der Parteien klar ist. Die Parteien waren sich hier darüber einig, dass dem Kläger gegen Zahlung eine Entgelts eine befristete Jagderlaubnis von einem Jahr erteilt wird. Die "falsa demnonstratio Regel" gilt nur dann nicht, wenn die Parteien bewusst eine falsche Bezeichnung gewählt haben und dies eine bewusste Umgehung der Formvorschrift begünstigen würde. Nach dem Sachverhalt und aufgrund der Tatsache, dass beide Parteien eine Ausbildung für den Jagdschein absolviert haben, liegt zwar eine Vermutung für eine bewusste
Falschbezeichnung nahe. Aus dem Vortrag ergibt sich aber nicht, dass sie die Form gewählt haben, um bewusst die Formvorschrift des hessischen Landesjagdgesetzes zu umgehen. Letztlich distanzieren sich auch beide Parteien von einer bewussten Falschbezeichnung. Denn der Kläger hat zwar eingestanden, dass ihm aufgrund der Ausbildung für den Jagdschein der Unterschied zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Jagderlaubnis bekannt sei, er sei aber bei Vertragsschluss davon ausgegangen, er bekomme eine entgeltliche Jagderlaubnis. Der Beklagte lässt im
Schriftsatz über seinen Anwalt nur anklingen, dass der Unterschied jedem Jäger aufgrund der Jagdausbildung bekannt sei. Gleichzeitig behauptet er aber weiter, es habe sich bei der Geldzahlung um einen echten "Hegebeitrag" in Form einer Spende gehandelt und widerspricht damit ausdrücklich einer bewussten Falschbezeichnung.


Es lässt sich nach den Einlassungen der Parteien auch keine Nichtigkeit aus anderen Gründen, z.B. einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbotsgesetz oder Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB, feststellen.


Die Umgehung jagdrechtlicher Bestimmungen hat der Beklagte nicht dargelegt. Nach § 12 Abs. 3 HJagdG bedarf eine entgeltliche Jagderlaubnis mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten der Genehmigung der Jagdbehörde. Für eine unentgeltliche Jagderlaubnis mit einer Gültigkeit von länger als zwölf Monaten besteht eine Anzeigepflicht bei der Jagdbehörde (§ 12 Abs. 4 HJagd). Die vorliegende Jagderlaubnis sollte aber nur für einen Zeitraum von einem Jahr gelten, so dass weder ein behördliches Genehmigungserfordernis, noch eine Anzeigepflicht bestand.


Hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 BJagd in Bezug auf die Einhaltung der Gesamtflächen im Hinblick auf den entgeltlichen Begehungsschein liegt kein ausreichender Vortrag der Parteien vor. Soweit Angaben zur Pachtfläche in der mündlichen Verhandlung zum Pachtrevier erfolgt sind, lassen diese keine Rückschlüsse auf die zulässige Gesamtfläche für die entgeltliche Jagderlaubnis zu. Bei einer Begrenzung der Abschüsse einzelner Wildarten oder einer bestimmten Anzahl von Wildarten ohne Beschränkung auf den gesamten
Jagdbezirk in der Jagderlaubnis, lässt sich auf die zulässige Höchstpachtfläche nicht ohne weiteres der gesamte Jagdbezirk, in dem der Erlaubnisscheininhaber jagdberechtigt ist, auf die Höchstpachtfläche anrechnen (vfg. Koch in Schuck, § 11 BJagdG, Rz. 24).


Ob der Beklagte mit der Erteilung des entgeltlichen Jagderlaubnisscheins gegen Bestimmungen seines Pachtvertrages mit einem Dritten verstoßen hat, z.B. weil er mehr entgeltliche Jagderlaubnisscheine erteilt hat, als ihm pachtrechtlich gestattet war, kommt es nicht an. Etwaige Beschränkungen aus einem Pachtvertrag betreffen
das rechtliche "Dürfen", nicht aber das rechtliche "Können" des Beklagten. Als Jagdausübungsberechtigter ist der Beklagte grundsätzlich zur Erteilung von unentgeltlichen und entgeltlichen Jagderlaubnisse befugt. Ebenso wenig kommt es im Innenverhältnis zwischen Kläger und Beklagten darauf an, ob der Kläger gegen jagdrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, indem er mit einem als unentgeltlich bezeichneten Begehungsschein die Jagd ausgeübt hat und die Eintragung der Fläche im Schein bei der zuständigen Behörde nicht veranlasst hat (§ 11 Abs. 7
BJagdG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 3 HLJagdG.


Durch die Kündigung der entgeltlichen Jagderlaubnis ohne wichtigen Grund, hat der Beklagte seine Pflichten aus dem Jagdvertrag verletzt. Zwar heißt es im schriftlichen Vertrag vom 1.6.2024 unter Ziffer 3, dass der Pächter sich das Recht zur fristlosen Kündigung des Begehungsscheines auch ohne Angabe von Gründen vorbehält. Das
erkennende Gericht hält die Regelung aber wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Bei den Regelungen im schriftlichen Vertrag vom 1.6.2024 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden sind und vom Beklagten als Verwender dem Kläger gestellt worden sind. Eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 BGB ist anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu
vereinbaren ist. Das ist hier der Fall. Bei der Vereinbarung über die Erteilung der entgeltlichen Jagderlaubnis handelt es sich zwar nicht um einen im Gesetz

geregelten Vertragstyp. Der Vertrag enthält aber überwiegend Elemente, die mit den miet- und pachtrechtlichen Bestimmungen vergleichbar sind. Die jederzeitige Lösungsmöglichkeit vom Vertrag durch Kündigung ohne Angabe von Gründen widerspricht dem Grundgedanken der miet- und pachtrechtlichen Regelungen. Nach § 542 Abs. 2 BGB endet ein Miet- oder Pachtvertrag, der auf bestimmte Zeit geschlossen worden ist, durch Zeitablauf oder durch außerordentliche Kündigung, d.h. Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist nur
für unbefristete Verträge vorgesehen.


Dem Kläger ist durch die Vertragsverletzung ein Schaden entstanden. Der Kläger hat den Geldbetrag von 3250 Euro als Gegenleistung für eine Jagderlaubnis für einen Zeitraum von einem Jahr an den Beklagten im Voraus gezahlt. Die Jagdausübung wurde ihm aber nur für ein Drittel des Jahres eingeräumt. Insofern schätzt das Gericht den Schaden mangels anderer Anhaltspunkte auf 2/3 der gezahlten Gegenleistung (§ 287 ZPO). Daraus errechnet sich der ausgesprochene Betrag. Entgegen der Behauptung des Beklagten haben die Parteien sich nicht bereits außergerichtlich auf einen Betrag von 1000 Euro geeinigt. Der Zeuge L. hat in seiner schriftlichen Aussage glaubhaft bestätigt, dass eine außergerichtliche Einigung auf einen Betrag von 1000 Euro nicht zustande gekommen ist. Der
Beklagte hatte einen solchen Betrag angeboten, der Kläger habe das Angebot nicht angenommen.


Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.


Der Anspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Beklagten auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro besteht aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG. Dem Kläger stand ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten gegen
den Beklagten aus § 280 BGB zu. Die Forderung ist gemäß § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer durch Zahlung übergegangen. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 29.10.2024 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 8.11.2024 zur Zahlung aufgefordert.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.


Der Streitwert wird auf 2.166,67 EUR festgesetzt.