SaechsVerfGH_31_03_2005

Gerichtsentscheidung

Rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss

 

§§ 102, 94 StPO, Art. 13 GG, Art. 30 SächsVerf
Rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Beschluss vom 31.03.2005 – Vf. 120-IV-04

 §§ 102, 94 StPO, Art. 13 GG, Art. 30 SächsVerf

Rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Beschluss vom 31.03.2005 – Vf. 120-IV-04


DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S.

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Str. 9, 34225 Baunatal


hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes Klaus Budewig, sowie die Richter Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Heinrich Rehak, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute

am 31. März 2005

beschlossen:

1. Der die Durchsuchung der Wohnung und der Fahrzeuge des Beschwerdeführers anordnende Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2004, 1 Gs 314/04, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf.

2. Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2004, 5 Qs 18/04, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf, soweit die Beschwerde gegen den unter Ziffer 1 genannten Beschluss zurückgewiesen wird. Der Beschluß des Landgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2004, 5 Qs 18/04, wird insoweit aufgehoben und die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten und Auslagen an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Mit der Entscheidung unter Ziffer 2 hat sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Schreiben des Landgerichts Chemnitz vom 26. Oktober 2004 erledigt.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

5. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer ein Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e:

I.


Die am 12. November 2004 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen vier jeweils eine Durchsuchung anordnende Beschlüsse des Amtsgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2004 (1 Gs 314/04), gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2004 (5 Qs 18/04) und gegen das auf eine Gegenvorstellung und einen Antrag nach § 33a StPO antwortende Schreiben des Landgerichts Chemnitz vom 26. Oktober 2004.

1. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der in Z. ansässigen G. GmbH. Der Mitgesellschafter und eingetragene Geschäftsführer, welcher in H. seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat, lebt in der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz führt gegen beide ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 GmbHG (Aktenzeichen: 320 Js 45268/03). Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, es als faktischer Geschäftsführer unterlassen zu haben, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Das Ermittlungsverfahren wurde auf Grund einer Mitteilung des Amtsgerichts Zwickau - Vollstreckungsgericht - eingeleitet, wonach am 23. Oktober 2003 gegen den Beschwerdeführer eine Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in einem gegen die G. GmbH gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren (1 M 2614/03) ergangen sei. Der von der Handwerkskammer zu L. in diesem Verfahren gestellte Zwangsvollstreckungsauftrag betraf Mitgliedsbeiträge und bezeichnete den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der G. GmbH.

Im Zuge der Ermittlungen teilten Krankenkassen mit, daß die Firma G. GmbH keine Beitragsrückstände habe. Weiter wurde ermittelt, daß der Beschwerdeführer als Privatperson im April 2002 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte (1 M 366/02) und daß gegen den eingetragenen Geschäftsführer in einer die G. GmbH betreffenden Zwangsvollstreckungssache Haft zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden war (Amtsgericht Hof [Vollstreckungsgericht], Beschluß vom 18. September 2002 - M 4091/02). Es wurde ferner bekannt, daß die Steuerberaterin und getrennt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers S. die G. GmbH in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten vertritt und in deren Auftrag die Jahresabschlüsse nach §§ 325 ff. HGB erstellt. Schließlich wurde ermittelt, daß beim Amtsgericht Chemnitz unter den Aktenzeichen 12 IN 542/03 und 12 IN 644/02 zwei Verfahren über Anträge auf Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der G. GmbH anhängig gewesen waren. Der Antrag im Verfahren 12 IN 644/02 war vom Finanzamt Z. gestellt worden. Das Verfahren erledigte sich nach Aufhebung des Steuerbescheids. Der Antrag im Verfahren 12 IN 542/03 war von einer privaten Gläubigerin der G. GmbH gestellt worden. Dieser Antrag wurde zurückgenommen, nachdem diese Gläubigerin befriedigt worden war. Der zwischenzeitlich vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige hatte das Gutachtens über die Aktiva und Passiva der G. GmbH noch nicht erstellt und war nach Erledigung der Insolvenzverfahren von dieser Verpflichtung befreit worden. In den Insolvenzverfahren war der Beschwerdeführer, trotz seines ausdrücklichen Widerspruchs, als faktischer Geschäftsführer der G. GmbH behandelt worden.

Nachdem der Beschwerdeführer mehreren Vorladungen der Polizei in Z. und in H. nicht nachgekommen war, beantragte die Staatsanwaltschaft Chemnitz die Durchsuchung sowohl der Geschäftsräume der G. GmbH als auch der Steuerberaterin S. Außerdem wurde die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der Wohnung des Mitbeschuldigten beantragt. Daraufhin ergingen die, von der Staatsanwaltschaft vorformulierten, angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Chemnitz. Es wurde jeweils die Durchsuchung der Geschäfts- bzw. Wohnräume mit Nebenräumen und der Fahrzeuge nach Geschäftsunterlagen der G. GmbH (insbesondere Bilanzen, BWA's, offene Postenlisten, Summen- und Saldenlisten, Kassenbücher, Bruttolohnlisten, Kreditverträge, Schriftverkehr mit Schuldnern und Gläubigern) seit 1999, auch soweit diese im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert sind, angeordnet. Die Begründung der angegriffenen Beschlüsse ist im Wesentlichen wortlautidentisch. Das Amtsgericht führte aus, es bestehe aufgrund der bisherigen Ermittlungen der Verdacht, daß die Beschuldigten (immer im Plural) als eingetragene und als faktische Geschäftsführer der G. GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragt hätten. Dieser Verdacht ergebe sich zum einen aus den Mitteilungen des Gerichtsvollziehers F. (Bl. 51 d.A.), zum anderen aus den Zwangsvollstreckungsakten des Amtsgerichts Zwickau 1 M 2481/03, 1 M 2614/03 und 1 M 2670/03, in denen die Beschuldigten einen Haftbefehl gegen sich ergehen lassen und damit jeglichen Kredit der Gesellschaft zerstört hätten. Desweiteren hätten zwei Insolvenzanträge (12 IN 542/03 und 12 IN 644/02) gegen die Gesellschaft existiert, in denen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft glaubhaft gegenüber dem Amtsgericht Chemnitz versichert worden sei. Im Rubrum der die Durchsuchung bei der Steuerberaterin und der G. GmbH anordnenden Beschlüsse waren sowohl der Beschwerdeführer als auch der eingetragene Geschäftsführer als Beschuldigte bezeichnet. Die Anschrift der Geschäftsräume der Steuerberaterin als auch der G. GmbH war mit der Z.er Anschrift des Beschwerdeführers identisch. Im Rubrum der die Durchsuchung der Wohnungen anordnenden Beschlüsse wurde jeweils nur einer der beiden Beschuldigten benannt. Die Anschrift der Wohnungen war jeweils mit der H.er Anschrift des Beschwerdeführers identisch. In dem die Durchsuchung der Wohnung (nur Singular) des Beschwerdeführers anordnenden Beschluß wurde als "weitere Anschrift" dessen Z.er Adresse aufgeführt.

Die Durchsuchungen fanden am 25. August 2004 statt. In H. wurde laut Durchsuchungsprotokoll die "gesamte Wohnung" des Beschwerdeführers "einschließlich Dachgeschoss" durchsucht. In Z. wurde - so das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Durchsuchungsprotokoll - "die Wohnung" des Beschwerdeführers durchsucht. Nach der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Anlage zum Durchsuchungsprotokoll (Blatt 156 d.A.) wurden im Laufe der Durchsuchung "bei S., ... Z., Am H. .." 27 Aktenordner und zwei Festplatten beschlagnahmt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen sämtliche Durchsuchungsbeschlüsse Beschwerde. Er behauptete unter Verweis auf die Anlage zum Durchsuchungsprotokoll, im Laufe der Durchsuchung seien in den Räumlichkeiten der Steuerberaterin 27 Aktenordner Geschäftsunterlagen der G. GmbH sowie zwei Festplatten beschlagnahmt worden. Diese Unterlagen hätte die Steuerberaterin zur Vorbereitung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der G. GmbH in ihrem Gewahrsam gehabt. Zudem beträfen die in den Durchsuchungsbeschlüssen zitierten Zwangsvollstreckungsverfahren 1 M 2481/03 und 1 M 2670/03 nicht die G. GmbH. Er war der Ansicht, die Annahme eines Tatverdachts der Insolvenzverschleppung sei willkürlich, der Ermittlungsrichter sei seiner Pflicht zur Gewährleistung eines präventiven Rechtsschutzes nicht nachgekommen. Die Beschlüsse bezeichneten bereits keine Tatsachen, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der G. GmbH rechtfertigten. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt worden, daß der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei. Im Übrigen seien die zu beschlagnahmenden Beweismittel nicht hinreichend konkret bezeichnet worden, denn bei lebensnaher Auslegung habe der Inhalt des Klammerzusatzes sämtliche Geschäftsunterlagen der G. GmbH seit 1999 erfaßt. Schließlich sei nicht beachtet worden, daß die bei der Steuerberaterin befindlichen Unterlagen einem Beschlagnahmeverbot unterlegen hätten.

Mit dem angegriffenen Beschluß vom 7. Oktober 2004, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2004 zugegangen ist, verwarf das Landgericht Chemnitz die Beschwerde gegen den die Wohnung des Mitbeschuldigten betreffenden Durchsuchungsbeschluß und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des die Wohnung des Mitbeschuldigten betreffenden Durchsuchungsbeschlusses nicht beschwert, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß beide Beschuldigten in dem Gebäude F. .., H. eine gemeinsame Wohnung unterhielten. Die anderen Durchsuchungsbeschlüsse seien rechtmäßig, da die zu suchenden Gegenstände hinreichend konkretisiert gewesen seien. Zudem habe ein Anfangsverdacht hinsichtlich der Insolvenzverschleppung vorgelegen, außerdem ergäben sich aus den bisherigen Ermittlungen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer Geschäftsführer der G. GmbH gewesen sei.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung und beantragte gemäß § 33a StPO die Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs. Die Verwerfung der Beschwerde hinsichtlich des die Durchsuchung der Wohnung des Mitbeschuldigten anordnenden Beschlusses sei unrichtig, da sich aus den Akten nicht ergebe, daß es in dem vom Beschwerdeführer in H. bewohnten Gebäude eine weitere Wohnung des Mitbeschuldigten gebe. Außerdem habe sich das Landgericht, wie bereits der Ermittlungsrichter, darauf beschränkt, den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit der G. GmbH und der faktischen Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer lediglich zu behaupten, diesen aber nicht mit konkreten Tatsachen untermauert. Auch sei nicht erwogen worden, ob die beschlagnahmten Gegenstände einem Beschlagnahmeverbot unterlegen hätten. Da wesentliches Vorbringen der Beschwerdeschrift in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht erörtert worden sei, müsse gemäß § 33a StPO nachträgliches rechtliches Gehör gewährt werden. Mit Anschreiben vom 26. Oktober 2004 teilte das Landgericht unter Verweis auf den Beschluß vom 7. Oktober 2004 mit, daß es die Gegenvorstellung als unbegründet erachte. Außerdem sei dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt worden, die Kammer habe sein gesamtes Vorbringen berücksichtigt und den wesentlichen Teil schriftlich niedergelegt.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 18 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 SächsVerf.

Der Ermittlungsrichter habe seine aus Art. 30 SächsVerf herrührende Pflicht, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 102 StPO genau zu prüfen, verletzt. Dabei sei die Annahme des Verdachts der Insolvenzverschleppung durch das Amtsgericht objektiv willkürlich gewesen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der faktischen Geschäftsführung der G. GmbH durch den Beschwerdeführer. Tatsächliche Anhaltpunkte, die einen solchen Verdacht rechtfertigten, seien in den Durchsuchungsbeschlüssen nicht hinreichend umschrieben worden. Außerdem seien die zu beschlagnahmenden Beweismittel nicht genau bezeichnet und eingegrenzt worden. Da zwischen Erlaß der Durchsuchungsbeschlüsse und der tatsächlichen Durchsuchung mehr als drei Monate lagen, müsse zudem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Geltungsdauer eines Durchsuchungsbeschlusses Beachtung geschenkt werden.

Die - die Durchsuchungsbeschlüsse bestätigende - Annahme der Beschwerdekammer, die Verdachtslage sei eindeutig, verletze nicht nur das Willkürverbot, sondern auch das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem habe sich die Beschwerdekammer mit dem Vorbringen der Beschwerdeschrift nicht auseinandergesetzt. Die im Anschreiben vom 26. Oktober 2004 enthaltene Behauptung, der gesamte Vortrag sei Gegenstand der Entscheidung gewesen, spiegle sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht wider. Insbesondere habe die Beschwerdekammer die Relevanz der Zwangsvollstreckungsverfahren 1 M 2481/03 und 1 M 2670/03 für den Tatverdacht ebenso unerörtert gelassen, wie die Frage eines Beschlagnahmeverbots gemäß § 97 StPO für die bei der Steuerberaterin befindlichen Unterlagen. Die Verwerfung der Beschwerde gegen den die Durchsuchung der Wohnung des Mitbeschuldigten anordnenden Beschluß verstoße gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung des Beschwerdeführers, da sich aus den Akten nicht ergebe, daß sich unter der Anschrift "F. .., H." mehrere Wohnungen befänden, die durchsucht worden seien. Bei den Wohnungen müsse es sich mithin um dieselbe Wohnung handeln.

3. Der Staatsminister der Justiz hat zum Verfahren Stellung genommen.


II.

Die Verfassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie sich gegen den die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers anordnenden Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz und den auf diesen Beschluß bezogenen Teil der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Chemnitz richtet. Mit dieser Entscheidung erledigt sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Schreiben des Landgerichts Chemnitz vom 26. Oktober 2004, soweit es die aufgehobene Beschwerdeentscheidung betrifft. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen die die Durchsuchung der Wohnung und Fahrzeuge des Mitbeschuldigten, der Geschäftsräume und Fahrzeuge der G. GmbH und der Steuerberaterin anordnenden Beschlüsse sowie gegen die hierauf bezogenen Rechtsmittelentscheidungen ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

a) Da das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt ist, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, muß das Rechtsschutzinteresse noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein. Ist die geltend gemachte Beschwer zwischenzeitlich weggefallen, kommt es für den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses entscheidend darauf an, daß entweder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt. Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt demnach in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe in Betracht, wenn die direkte Belastung durch die angegriffene Maßnahme sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Beschwerdeführer nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kaum erlangen konnte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 15-IV-03, m.w.N.).

b) Hinsichtlich der Beschlüsse, die nicht die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers anordnen und der hierauf bezogenen Rechtsmittelentscheidungen des Landgerichts liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Eine in den Beschlüssen eventuell enthaltene, den Beschwerdeführer treffende Beschwer ist entfallen, ohne daß ein tiefgreifender Grundrechtseingriff erfolgte. Schließlich beeinträchtigen diese Beschlüsse den Beschwerdeführer auch nicht mehr.

Eine eventuelle den Beschwerdeführer treffende Beschwer dieser Beschlüsse ist durch Zeitablauf entfallen. Die Durchsuchungsanordnungen haben spätestens Ende November 2004, ein halbes Jahr nach ihrem Erlass, ihre eine Durchsuchung rechtfertigende Kraft verloren (vgl. BVerfG NJW 1997, 2165 [2166]). Eine vorherige Erledigung dieser Beschlüsse durch tatsächlichen Vollzug ist nicht eingetreten, da die Durchsuchungen vom 25. August 2004 in H. und in Z. nach dem Akteninhalt ausschließlich auf den die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers anordnenden Beschluß gestützt waren. Ausweislich des Durchsuchungsprotokolls wurde in H. "die Wohnung" des Beschwerdeführers "einschließlich Dachgeschoss" durchsucht. Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten des Mitbeschuldigten wurde weder dokumentiert noch behauptet. Auch in Z. wurde, nach dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Durchsuchungsprotokoll, die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht. Weder das Durchsuchungsprotokoll noch dessen Anlage (Blatt 155 f. d.A.) enthalten einen Hinweis darauf, daß die Durchsuchung auf die die Geschäftsräume der G. GmbH oder der Steuerberaterin lautenden Durchsuchungsbeschlüsse gestützt waren. Als Betroffener der Durchsuchung wurde allein der Beschwerdeführer als Verdächtigter bezeichnet. Eine andere gemäß § 103 StPO von der Durchsuchung betroffene Person wurde nicht aufgeführt. Im Durchsuchungsprotokoll wurde als Durchsuchungsobjekt einzig das Feld "Wohnung des Betroffenen" angekreuzt. Das Feld "Sonstige Räume oder Orte - welche?" wurde nicht ausgefüllt. Auch die Beschlagnahme von Aktenordnern und Festplatten soll laut der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Anlage zum Durchsuchungsprotokoll im Rahmen der Durchsuchung beim Beschwerdeführer stattgefunden haben.

Eine fortbestehende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die nicht vollzogenen und nicht mehr vollziehbaren Durchsuchungsbeschlüsse und die hierauf bezogenen Rechtsmittelentscheidungen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Frage, ob der tatsächliche Vollzug der Durchsuchung den Rahmen des für seine Rechtfertigung allein herangezogenen Beschlusses überschritten hat, ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

2. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen den die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers anordnenden Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz und die hierauf bezogene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Chemnitz richtet.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig. Zwar hat sich durch die am 25. August 2004 vollzogene Durchsuchung die in deren richterlicher Anordnung liegende Beschwer erledigt. Da aber die Durchsuchung ein besonders tiefgreifender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluß nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. BVerfGE 20, 162 [173]; BVerfG NJW 1991, 690; st. Rspr.).

Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer die Anwendung bundesrechtlicher Verfahrensnormen (§§ 102, 105 StPO) beanstandet. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluß vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03, std. Rspr.). Die als verletzt gerügte Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf inhaltsgleich verbürgt. Hinsichtlich des Eingriffs in dieses Grundrecht durch eine Durchsuchung gelten gemäß Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 30 Abs. 2 SächsVerf inhaltsgleiche Schranken.

b) Der die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers anordnende Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz und die hierauf bezogene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Chemnitz verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf, da sie nicht durch die Schranke des Art. 30 Abs. 2 SächsVerf legitimiert sind. Es kann daher dahinstehen, ob die Beschlüsse weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen.

aa) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. zum Folgenden: BVerfGE 103, 142 [150 ff.]). Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet (vgl. BVerfGE 42, 212 [219]). In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 [107]). In diese grundrechtliche geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51, 97 [107], 96, 27 [40]). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, daß Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsVerf in Anlehnung an Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 1 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält.

Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. BVerfGE 57, 346 [355 f.]; 76, 83 [91]). Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung führt, ist der Richter unbeteiligter Dritter, der nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft tätig wird (§ 162 StPO). Bei Maßnahmen, die - wie die Durchsuchung - in der Regel ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergehen, soll seine Einschaltung insbesondere auch für eine gebührende Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sorgen (BVerfGE 9, 89 [97]).

Der Richter muß die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, daß die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden (BVerfGE 57, 346 [355 f.]). Als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden trifft ihn die Pflicht, durch geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, daß der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, daß der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 103, 142 [151]). Er muss grundsätzlich weiterhin auch die zu durchsuchenden Objekte und die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 [220 f.]). Außerdem gebietet Art. 30 Abs. 1 SächsVerf, daß der durch dieses Grundrecht vermittelte Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleibt (vgl. BVerfG StV 2003, 203 [204]).

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben trägt der die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers anordnende Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz nicht ausreichend Rechnung. Dieser Beschluss lässt bereits die zu durchsuchenden Orte nicht konkret erkennen. Nach dem Tenor des Beschlusses sollte er die Durchsuchung "der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge" des Beschwerdeführers rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer als in H. wohnhaft bezeichnet, aber als "weitere Anschrift" die Z.er Adresse des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, geht aus dem Beschluss nicht hervor, ob lediglich die Durchsuchung einer Wohnung oder die Durchsuchung beider Wohnungen angeordnet wurde. Soweit der Beschluss lediglich die Durchsuchung einer Wohnung anordnete, wird nicht hinreichend deutlich, ob der Beschluss die H.er Anschrift des Beschwerdeführers betraf oder dessen möglicherweise davon verschiedenen tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Auch hinsichtlich der Fahrzeuge blieb der Beschluss unkonkret. Es wurde weder festgehalten, welche Art von Fahrzeugen für die Durchsuchung in Betracht kommt, noch wurden anhand von amtlichen Kennzeichen oder sonstigen Merkmalen identifizierbare Fahrzeuge benannt. Mit der allgemeinen Formulierung "Fahrzeuge des Beschuldigten" ist auch das rechtliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu den Fortbewegungsmitteln offen. Hier kommen solche, deren Eigentümer, Halter oder Fahrer er ist, in Betracht. Neben der mangelnden genauen Bezeichnung der zu durchsuchenden Objekte lassen Widersprüche und ins Leere gehende Verweise den Schluss zu, daß der Ermittlungsrichter den vorformulierten Beschluss lediglich unterzeichnet hat und dabei nicht seiner aus Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 SächsVerf herrührenden Pflicht zur sorgsamen eigenverantwortlichen Prüfung nachgekommen ist. Im Rubrum des Beschlusses wird lediglich der Beschwerdeführer als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens benannt, in den Gründen heißt es aber, es "... besteht der Verdacht, daß die Beschuldigten als eingetragener und faktischer Geschäftsführer (...) nicht rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragten". Bei alleiniger Betrachtung des Durchsuchungsbeschlusses wird daher nicht erkennbar, daß der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer sei faktischer Geschäftsführer der G. GmbH. Ausgangspunkt des Tatverdachts seien nach dem Beschluss des Amtsgerichts "Mitteilungen des Gerichtsvollziehers F. (Bl. 51 d.A.)" und Akten aus Zwangsvollstreckungsverfahren "des Amtsgerichts Zwickau 1 M 2481/03, 1 M 2614/03, 1 M 2670/03 in denen die Beschuldigten einen Haftbefehl gegen sich ergehen ließen". Tatsächlich findet sich auf Blatt 51 der Ermittlungsakte keine Mitteilung eines Gerichtsvollziehers, sondern ein Schreiben der Polizeidirektion Z. an die Gerichtsvollzieherverteilstelle des Amtsgerichts Zwickau. Auch lässt sich den Ermittlungsakten eine Relevanz der Zwangsvollstreckungsverfahren 1 M 2481/03 und 1 M 2670/03 des Amtsgerichts Zwickau für das Ermittlungsverfahren nicht entnehmen.

bb) Indem das Landgericht Chemnitz die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen hat, erhielt es die Mängel der amtsgerichtlichen Entscheidung aufrecht (vgl. BVerfGE 103, 21 [39]) und verstößt ebenfalls gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

III.

1. Da die Durchsuchung abgeschlossen ist, bleibt für die Aufhebung der amtsgerichtlichen Anordnung gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG kein Raum. Die Entscheidung beschränkt sich deshalb insoweit auf die Feststellung einer Verletzung der Sächsischen Verfassung (vgl. BVerfGE 42, 212 [222]).

2. Hingegen ist die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufzuheben, soweit die Verfassungsbeschwerde begründet ist. Zwar hat sie sich in der Hauptsache mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung erledigt, da mit dieser Feststellung zugleich dem von dem Beschwerdeführer mit seinem strafprozessualen Rechtsmittel verfolgten Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang entsprochen wurde. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist jedoch im Hinblick auf eine noch ausstehende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sowie eine Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen sind, geboten (vgl. BVerfG StV 2003, 203 [204]).

3. Mit der Teilaufhebung des Beschlusses des Landgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2004 entfällt die dem Schreiben des Landgerichts vom 26. Oktober 2004 insoweit innewohnende Beschwer. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat sich damit erledigt.


IV.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).


 

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